
Art. 1: Seit dem Jahre 1629 besteht in Winterthur das Collegium Musicum, eine Gesellschaft von Musikfreunden.
Nach heutiger Gesetzgebung ist das Collegium Musicum ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB unter dem Namen «Musikkollegium Winterthur».
Art. 2: Der Sitz des Vereins ist Winterthur.
Art. 3: Das Musikkollegium bezweckt die Verbreitung und Pflege der Musik. Die Hauptaufgaben des Musikkollegiums sind:
1. durch Veranstaltung von Konzerten alle Schichten der Bevölkerung mit bedeutenden Werken der Tonkunst vertraut zu machen und dafür mit privaten und öffentlichen Mitteln ein Sinfonieorchester unter der Bezeichnung "Musikkollegium Winterthur" zu führen;
2. durch das Konservatorium Winterthur die Liebe und Kenntnis der Musik insbesondere bei der Jugend zu fördern;
Das Musikkollegium setzt sich für den Hochschulstandort Winterthur ein. Es kann zu diesem Zweck mit der Zürcher Hochschule der Künste und anderen privaten oder staatlichen Schulen und Organisationen zusammenarbeiten.
Art. 4: Die Mitgliedschaft umfasst zwei Kategorien:
Art. 5: Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Generalversammlung bestimmt.
Art. 6: Ein- und Austritt sind jederzeit möglich und erfolgen durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand entscheidet abschliessend und nach freiem Ermessen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er kann die Aufnahme neuer Mitglieder an die Geschäftsstelle delegieren. Der Austretende hat keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
Art. 7: Jegliche Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 8: Wer sich in ausserordentlicher Weise um das Winterthurer Musikleben verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Jahresbeitrag.
Art. 9: Die Organe des Musikkollegiums sind:
A. Generalversammlung
Art. 10: Die ordentliche Generalversammmlung wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abgehalten.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand hiezu einlädt, oder wenn eine solche von einem Rechnungsrevisor oder von wenigstens dreissig Vereinsmitgliedern verlangt wird.
Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen mindestens zehn Tage vorher durch die Tagespresse unter Bekanntgabe der Traktanden.
Art. 11: In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
Art. 12: Der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Generalversammlung. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Stimm- und wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Jungmitglieder nach vollendetem 18. Altersjahr. Juristische Personen können ihr Stimm- und Wahlrecht durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausüben.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleicher Stimmenzahl gibt er den Stichentscheid.
Zur Änderung der Statuten (Art. 11 Ziff. 7) bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen sind dem Stadtrat von Winterthur zur Überprüfung auf Übereinstimmung mit dem Subventionsvertrag vorzulegen.
Wahlen und Abstimmungen sind offen vorzunehmen, sofern nicht die Generalversammlung geheime Stimmabgabe beschliesst.
B. Urabstimmunq
Art. 13: Die Urabstimmung dient nur zur Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Musikkollegiums (Art. 11 Ziff. 9).
Diese erfolgt, wenn sie von der Mehrheit aller Mitglieder auf dem Wege einer von der Generalversammlung angeordneten Urabstimmung beschlossen wird.
Das Ergebnis dieser Urabstimmung ist in einer ausserordentlichen Generalversammlung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten zu erwahren.
C. Vorstand
Art. 14: Der Vorstand besteht aus zwölf bis sechzehn Mitgliedern.
Vier Mitglieder werden durch die öffentliche Hand abgeordnet (Beschluss des Stadtrates bzw. Regierungsrates). Sie brauchen nicht Mitglieder des Musikkollegiums zu sein.
Die übrigen Mitglieder des Vorstands und dessen Präsident werden von der ordentlichen Generalversammlung auf eine Amtsdauer von je vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind und die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Musikkollegium stehen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich.
Art. 15: Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Erfüllung der Aufgaben des Musikkollegiums (Art. 3) verantwortlich. Er verfügt dabei über alle Befugnisse, die nicht einem andern Organ vorbehalten sind.
Der Vorstand stellt der Generalversammlung Antrag bezüglich der in deren Zuständigkeit fallenden Beschlüsse und Wahlen. Es steht ihm frei, wichtige Geschäfte der Generalversammlung vorzulegen.
Der Vorstand ist dafür besorgt, dass den Bestimmungen des zwischen dem Musikkollegium und der Stadt Winterthur abgeschlossenen Subventionsvertrags nachgelebt wird.
Art. 16: Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Er kann einzelne Befugnisse an Kommissionen abtreten, denen auch Personen ausserhalb des Vorstands angehören können.
Er kann eine Geschäftsstelle mit der Geschäftsführung beauftragen.
Er bezeichnet die Unterschriftsberechtigten und ordnet die Vertretung gegenüber Dritten.
Art. 17: Der Vorstand wird durch seinen Präsidenten bzw. Vizepräsidenten zur Sitzung eingeladen, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
D. Kontrollstelle
Art. 18: Die ordentliche Generalversammlung wählt jedes Jahr eine Fachrevisionsstelle sowie zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Musikkollegiums.
Den Rechnungsrevisoren stehen Rechnungen und Belege sowie der Revisionsbericht der Fachrevisionsstelle zur Prüfung offen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Arbeit der Rechnungsrevisoren und der Ersatzrevisoren wird vom Musikkollegium nicht entschädigt.
Art. 19: Die Rechnungen werden jährlich auf den 31. Juli abgeschlossen.
Art. 20: Die der öffentlichen Hand vorbehaltenen Befugnisse gelten solange, als der zugrundeliegende Subventionsvertrag in Kraft ist.
Art. 21: Sollte das Musikkollegium sich auflösen, so ist der Stadtrat Winterthur zu bitten, das Vermögen so lange zu verwalten, bis ein neuer Verein mit dem gleichen Ziel sich gebildet hat.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 22. November 2007.
Beschluss der Generalversammlung vom 20. November 2008.
Der Präsident: Dr. B. Denzler
Die Aktuarin: Dr. G. Muraro